Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Biofrontera AG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gem. § 161 AktG
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Überblick über gesetzliche Regelungen:
Biofrontera unterliegt den Vorschriften des deutschen Aktienrechts und den Kapitalmarktregelungen sowie den Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung. Die gesetzlichen Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Die Kompetenzen dieser Organe sind im Aktiengesetz, der Satzung sowie in den Geschäftsordnungen des Vorstands und Aufsichtsrats geregelt. Unter dem Vorstand gibt es keine obere Managementebene innerhalb der Aktiengesellschaft. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung der Gesellschaft und der Geschäftsordnung des Vorstands. Er vertritt die Gesellschaft nach außen.
Der Vorstand hat zu gewährleisten, dass innerhalb der Biofrontera-Gruppe ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling eingerichtet ist, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden. Der Vorstand ist ferner verpflichtet, dem Aufsichtsrat regelmäßig über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung) zu berichten. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat unverzüglich über Geschäfte oder Ereignisse zu berichten, die für die Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können. Der Vorstand von Biofrontera besteht zur Zeit aus 2 Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands und ist berechtigt, diese aus wichtigem Grund abzuberufen. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens und überwacht dessen Geschäftsführung. Der Aufsichtsrat ist jedoch nicht zur Geschäftsführung berechtigt. Nach der Geschäftsordnung des Vorstands muss der Vorstand für bestimmte Geschäfte allerdings die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats einholen. Der Aufsichtsrat ist darüber hinaus berechtigt, weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat ist nicht zulässig.
Der Aufsichtsrat von Biofrontera besteht zur Zeit aus 6 Mitgliedern. Den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats obliegen Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Gesellschaft. Dabei ist von den Mitgliedern dieser Organe ein weites Spektrum von Interessen, insbesondere der Gesellschaft, ihrer Aktionäre, ihrer Mitarbeiter und ihrer Gläubiger zu beachten. Der Vorstand muss zudem das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung und gleichmäßige Information berücksichtigen. Verstoßen die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats gegen ihre Pflichten, so haften sie gegenüber der Gesellschaft gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz. Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats besteht Versicherungsschutz über eine D&O-Versicherung. Die Gesellschaft hat den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats keine Versorgungszusagen gemacht und deshalb keine Rückstellungen gebildet.
Corporate Governance Codex:
Die von Bundesministerin für Justiz im September 2001 eingesetzte Regierungskommission "Deutscher Corporate Governance Kodex" hat am 26. Februar 2002 den Deutschen Corporate Kodex ("Kodex") verabschiedet und zuletzt am 26. Mai 2010 verschiedene Änderungen des Kodex beschlossen. Der Kodex beinhaltet Empfehlungen und Anregungen zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften. Er orientiert sich dabei an international und national anerkannten Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Der Kodex enthält Empfehlungen (so genannte „Soll-Vorschriften“) und Anregungen (so genannte „Kann-Vorschriften“) zur Corporate Governance in Bezug auf Aktionäre und Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat, Transparenz, Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Es besteht keine Pflicht, den Empfehlungen oder Anregungen des Kodex zu entsprechen.
Gemäß § 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft verpflichtet, jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Gesellschaft hat für das Geschäftsjahr 2006 Anfang 2007 erstmalig eine Erklärung im Sinne des § 161 AktG abgegeben. Die Erklärungen aus den Folgejahren sind nachfolgend gelistet. Die aktuelle Eklärung im Sinne des § 161 AktG ist als PDF-bf_download oben einsehbar.
2011 - Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Biofrontera AG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gem. § 161 AktG
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2010 - Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Biofrontera AG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gem. § 161 AktG
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2009 - Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Biofrontera AG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gem. § 161 AktG
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2008 - Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Biofrontera AG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gem. § 161 AktG
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2007 - Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Biofrontera AG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gem. § 161 AktG
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2006 - Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Biofrontera AG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gem. § 161 AktG
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